jeudi 27 novembre 2014

Niemand prüft die Löschung der Vorratsdaten

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Zitat:




Laut Höchstgericht müssen die gesammelten Daten entfernt werden. Ob das geschieht, ist unklar



Seit dem 1. Juli ist die Vorratsdatenspeicherung in Österreich Geschichte: Nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) alle Regelungen der umstrittenen Maßnahme als "verfassungswidrig" aufgehoben hatte, dürfen keine Daten mehr gespeichert werden. Zusätzlich müssen alle bisher gesammelten Daten gelöscht werden. Ob das tatsächlich passiert ist, ist allerdings unklar.




Zitat:




Eine "anlasslose Überprüfung" durch die Datenschutzbehörde ist nicht vorgesehen.




Zitat:




Auch das verantwortliche Infrastrukturministerium kann nicht sagen, ob die Daten gelöscht wurden.



Vermutlich werden nur "Whistleblower" aus dem inneren Kreis der (für die Daten-Speicherung und -Sicherung des jeweiligen Providers ) zuständigen firmeninternen Techniker ausreichend belegbare Anlässe für eine dann "anlassbegründete" Überprüfung durch die Datenschutzbehörde liefern können.

Das nicht per Gesetz auch (unangekündigte) Prüfungen möglich sind und auch durchgeführt werden, grenzt schon an ( vermutlich nicht ganz unabsichtliche) Fahrlässigkeit.

Da es daher keine Kläger geben kann, benötigt man auch keine Richter und hat wieder ganz viel Verwaltungsaufwand gespart.

Selbst wenn eine Überprüfung der Datenlöschung angeordnet werden sollte, wird es vermutlich keine Provider-externen Spezialisten geben , die tatsächlich derartige Prüfungen wirklich lückenlos durchführen könnten, da dies die genaue Kenntnis der Provider-spezifischen technischen Infrastrukturen und Abläufe voraussetzen würde.



Interessanterweise gab (und gibt es teilweise noch) eine "Berufsgruppe" - die Beamten - von denen im Beamtendienstrecht 1979, §44 ("Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten") unter bestimmten (sicher nicht "einfachen") Umständen sogar verlangt wird, Anordnungen des Vorgesetzten (oder von unzuständiger Seite) abzulehnen bzw. vor Ausführung deren schriftliche Bestätigung zu verlangen. Dies betrifft Anordnungen die Verfassungsgesetze verletzen würden unter strafgesetzliche Bestimmungen fallen bzw. die der Beamte aus anderen Gründen für rechtswidrig hält.

Wirksam ist diese Schutzwirkung des Beamtenstatus (zur Einhaltung der Gesetze) natürlich nur dann, wenn die gesamte Hierarchie bis zur obersten Organisationsspitze die gleiche Verpflichtung (bzw. Recht) der Verweigerung ( bzw. Erschwernis ) ungesetzlicher Anordnungen hätte.

In privatrechtlichen Dienstverhältnissen wäre ein derartiges Verhalten - Ablehnung von Anordnungen - vermutlich bereits ein Kündigungsgrund und allein die Möglichkeit der Kündigung bereits ein gutes Repressionsmittel, um in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit jeden Widerspruch gegen (unter Umständen ungesetzliche) Anordungen gleich gar nicht Entstehen zu lassen.





Niemand prüft die Löschung der Vorratsdaten

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